Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rheuma GdB-Tabelle 2026

Rheumatoide Arthritis · MTX · Cortison · Biologika · Schwerbehinderung

📄 Amtlicher Text ↓ Teil B Nr. 18.2.1
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Amtlicher Text

Teil B Nr. 18.2.1 VMG – entzündlich-rheumatische Krankheiten

ohne wesentliche Funktionseinschränkung, mit leichten BeschwerdenGdB 10
geringe Auswirkungen: leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, geringe KrankheitsaktivitätGdB 20–40
mittelgradige Auswirkungen: dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare KrankheitsaktivitätGdB 50–70
schwere Auswirkungen: irreversible Funktionseinbußen, hochgradige ProgredienzGdB 80–100

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Neben strukturellen und funktionellen Einbußen sind Krankheitsaktivität, Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen.

Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil B Nr. 18.2.1.
Kommentar

Rheumatoide Arthritis: Wo liegt die Schwelle zu GdB 50?

Die Diagnose Rheuma oder rheumatoide Arthritis allein legt den GdB nicht fest. Entscheidend ist, ob nur geringe oder bereits mittelgradige Auswirkungen im Sinne der Nr. 18.2.1 vorliegen.

Für GdB 50–70 verlangt der Verordnungstext dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden sowie eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität. Medikamentennamen wie MTX, Cortison oder Biologika sind deshalb wichtige Kontextinformationen, aber kein automatischer GdB-Wert.

Rheuma GdB-Tabelle – Schnellübersicht

Die VMG unterscheiden nicht nach dem bloßen Etikett „Rheuma“, sondern nach Funktionseinbußen, Beschwerden, Krankheitsaktivität und weiteren Organfolgen.

Die wichtige Schwelle zwischen GdB 40 und GdB 50

Der Bereich bis GdB 40 umfasst geringe Auswirkungen. Für GdB 50–70 verlangt Nr. 18.2.1 dagegen mittelgradige Auswirkungen mit dauernden erheblichen Funktionseinbußen und Beschwerden sowie therapeutisch schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität.

In der Praxis sollte konkret dokumentiert werden, welche Gelenke betroffen sind, wie stark Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sind, wie häufig Schübe auftreten und ob die Aktivität trotz leitliniengerechter Therapie fortbesteht.

MTX, Cortison, Remicade und Biologika

Eine Behandlung mit Methotrexat (MTX), Glukokortikoiden oder Biologika führt für sich genommen nicht zu einem bestimmten GdB. Relevant ist, ob die Erkrankung trotz Therapie aktiv und funktionell erheblich bleibt.

Zusätzlich bestimmt die VMG ausdrücklich, dass Auswirkungen einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen sind. Entscheidend sind die konkret feststellbaren Therapieauswirkungen.

Organbeteiligung und Allgemeinzustand

Bei entzündlich-rheumatischen Krankheiten ist nicht nur der Gelenkbefall zu betrachten. Krankheitsaktivität, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und Beteiligungen weiterer Organe gehören ausdrücklich in die Bewertung.

Kollagenosen und Vaskulitiden haben eigene Unterseiten und sollten nicht schematisch mit einer rheumatoiden Arthritis gleichgesetzt werden.

Rheuma und Schwerbehinderung

Ein GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft kommt bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Schwelle zu mittelgradigen Auswirkungen nach Nr. 18.2.1 erreicht ist. Eine intensive Medikation allein ersetzt diesen Nachweis nicht.

Rechtsprechung zu rheumatoider Arthritis und Therapie

Entscheidung / SeiteKernaussage
Rheumatoide ArthritisFür die Bewertung sind Funktionseinbußen und Krankheitsaktivität maßgeblich; die bloße Diagnose trägt keinen bestimmten GdB.
Anti-TNF-alpha-Therapie / BiologikaTherapieintensität ist im Zusammenhang mit Krankheitsaktivität und konkreten Therapieauswirkungen zu würdigen.